Hundean- und abmeldung
Der Erwerb eines Hundes ist binnen einem Monat durch den Hundehalter schriftlich anzuzeigen. Neugeborene Hunde gelten mit dem Ablauf des dritten Monates nach der Geburt als erworben. Auch die Hundeabmeldung hat schriftlich zu erfolgen.
Bei der Anmeldung vorzulegen:
- Formular Hundeanmeldung (liegt am Gemeindeamt auf oder als Download hier)
- Kopie des Sachkundenachweises (NÖ Hundepass)*
- Kopie der Haftpflichtversicherung
zusätzlich bei Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde:
- Liegenschaftsbeschreibung
*Der Nachweis ist spätestens nach 6 Monaten nachzureichen.
Bei der Abmeldung vorzulegen:
- Formular Hundeabmeldung (liegt am Gemeindeamt auf oder als Download hier)
Sollte der Hund verstorben, verkauft oder umgezogen sein, ist die Hundemarke an das Gemeindeamt zu retournieren.
Grundsätzlich wird für das Halten von Hunden (Ausnahmen: Blindenhunde, Dienst- und Rettungshunde) eine Abgabe eingefordert.
Hundeabgabe
- für Nutzhunde: 1x jährlich € 6,54 pro Hund
- für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential: 1x jährlich € 70,00 pro Hund
- für alle übrigen Hunde: 1x jährlich € 15,00 für den ersten Hund, 1x jährlich € 50,00 für jeden weiteren Hund
Abgabepflichtig ist jeder Hundebesitzer, der im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält.
Die Hundeabgabe ist jeweils bis spätestens 15. Februar für das laufende Jahr zu entrichten und wird mit den Gemeindeabgaben vorgeschrieben.
Laut Tierschutzgesetz ist die Hundekennzeichnung mittels Mikrochip seit 31. Dezember 2009 verpflichtend!
Änderung des NÖ Hundehaltegesetzes
Seit 01. Juni 2023 ist bei jeder Hundeanmeldung ein Nachweis der erforderlichen Sachkunde bei der Gemeinde vorzulegen. Dieser Allgemeine Sachkundenachweis (NÖ Hundepass) umfasst eine einstündige Information durch einen Tierarzt oder eine Tierärztin sowie eine zweistündige Information durch eine fachkundige Person.
Wenn der Nachweis nicht bereits bei der Anmeldung des Hundes erbracht werden kann, ist er binnen 6 Monaten der Gemeinde vorzulegen. Der erworbene Nachweis der allgemeinen Sachkunde gilt auch als Nachweis für weitere Hundehaltungen und ist somit „nur einmal im Leben“ zu absolvieren.
Für Hunde, ausgenommen Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde, diese bereits vor dem 1. Juni 2023 gehalten wurden, ist der allgemeine Sachkundenachweis nicht zu erbringen.
Der Erweiterte Sachkundenachweis für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde („Listenhunde“) ist mit dem betreffenden Hund bei einer speziell geschulten Person im Ausmaß von zumindest zehn Stunden zu absolvieren und umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil.
Für alle Hunde ist der Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung bei der Gemeinde zu melden. Jeder Hundebesitzer muss eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme in der Höhe von
€ 725.000,00 pro Hund für Personen- und Sachschäden abgeschlossen haben und diese aufrecht erhalten.
Weiters dürfen nicht mehr als 5 Hunde in einem Haushalt gehalten werden, ausgenommen davon sind alle Hunde, die bereits vor dem 01. Juni 2023 gehalten wurden.
Leinen- und Beißkorbpflicht
Sofern erforderlich müssen alle Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. Das ist vor allem in Situationen der Fall, in denen Hunde Stress ausgesetzt sein können und daher gefährliche Reaktionen von Hunden zu erwarten sind. Die Beurteilung obliegt dem Hundehalter.
Jedenfalls an der Leine und mit Maulkorb müssen Hunde geführt werden:
in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie auf Kinderspielplätzen, bei Veranstaltungen und in beengten Räumen wie z.B. Liften, Aufzügen und Gondeln sowie bei größeren Menschenansammlungen (von mehr als 150 Menschen - z. B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison). In kleinen Gaststätten, etc. gilt daher weiterhin, dass nur entweder Leinen- oder Beißkorbpflicht besteht (für Listenhunde gilt hier ebenfalls Leinen- und Beißkorbpflicht).
Ihrem Tier zuliebe und für ein gutes Einvernehmen
Führen Sie Ihren Hund an öffentlichen Orten im Ortsbereich immer an der Leine oder mit Maulkorb!
Lassen Sie Ihren Hund nur dann ohne Aufsicht auf Grundstücken oder sonstigen Objekten, wenn gewährleistet ist, dass er diese nicht verlassen kann!
Achten Sie darauf, dass Ihr Hund niemanden gefährdet oder unzumutbar belästigt!
Lassen Sie Ihren Hund niemals im Jagdgebiet freilaufen oder wildern!
Achten Sie darauf, dass Ihre Mitmenschen nicht durch den Hundekot belästigt werden!
Entfernen Sie den Hundekot von Gehwegen und Parkanlagen!
"Gackerlsackerl" können bei der Gemeinde kostenlos abgeholt werden!